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§ 81 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen



Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (§ 62 Absatz 1 Nummer 2) nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur dann anwenden, wenn

1.
die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,

2.
die Übertragung erforderlich ist, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten, oder

3.
die Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.