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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 82 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen



1Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. 2Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.

 
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