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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 82 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
1Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. 2Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.
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