§ 8 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


§ 8 hat 7 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. 2Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und

2.
eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und des Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts.

3Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. 4Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2.

(4) 1Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 3Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.

(5) 1Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. 3Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 m.W.v. 19. Juni 2026

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Frühere Fassungen von § 8 VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.06.2026Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1600
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 17.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
aktuellvor 17.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VVG Rechtsfolgen des Widerrufs (vom 19.06.2026)
... Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist ... Satz 2 entsprechend. (5) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden ...
§ 18 VVG Abweichende Vereinbarungen
... § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des ...
§ 52 VVG Beendigung des Vertrags
... Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag ...
§ 152 VVG Widerruf des Versicherungsnehmers (vom 19.06.2026)
... Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 ... von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. ... das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der ...
§ 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen (vom 01.07.2026)
... 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden 1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und ... 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des ...
Anlage VVG (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung *) (vom 19.06.2026)
 
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Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 246e EGBGB Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften (vom 19.06.2026)
... Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes , nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen ...

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 8 EGVVG Musterwiderrufsbelehrung (vom 15.06.2021)
... kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 12.12.2025)
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 3 VerbrKredRLUG zu Artikel 10 Nr. 4
... (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Anbieter hat für ...

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
B. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2584
Berichtigung VVGuaÄndGBer
... Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a werden in dem Gestaltungshinweis 6 nach der Angabe „§ 8 " die Wörter „des Versicherungsvertragsgesetzes" ...

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 2 BehandVRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes , nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen ...
Artikel 4 BehandVRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1 ) Muster für Widerrufsbelehrung". 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die ... Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz ... 1 bis 4 ersetzt: „(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist ... 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das ... Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § ... Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der ... 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und ... 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des ... folgt geändert: a) Nach der Angabe „Anlage" wird die Angabe „(zu § 8 Absatz 4 Satz 1 )" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 5 Satz 1)" ersetzt. b) ... wird die Angabe „(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 5 Satz 1 )" ersetzt. b) Abschnitt 1 Widerrufsfolgen wird durch die folgenden ...

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 1 VVGuaÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (vom 27.07.2013)
... angefügt: „(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden ... folgender Satz anzufügen: „Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 2 AnpGEG593/2008 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Versicherermehrheit". 2. In § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie § 65 werden jeweils die Wörter „Artikels 10 Abs. 1 ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 3 FernAbsÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen ...

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 FinDLRAnpG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 4 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes , nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 17 UmwRLUG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Den Angaben zu den §§ 7 und 8 werden jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" ... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 10 VerbrKredRLUG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... nach der Angabe zu § 215 folgende Angabe angefügt: „Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung". 2. § 8 wird wie folgt ... (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 9 VerbrRRLUG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 312b Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 312c" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...


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