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§ 8 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
§ 8 Branchenlösungen
§ 8 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
(3) 1Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. 2Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
- 1.
- bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
- 2.
- über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
- 3.
- die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
(4) 1Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
(5) 1Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. 2Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
- 1.
- die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
- 2.
- schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
Zitierungen von § 8 VerpackDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VerpackDG Vollständigkeitserklärungen
... Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen, 5. zu Materialart und Masse aller im ...
§ 11 VerpackDG Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
... §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... Verpackung in ein System untersagen, 3. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer ... 3. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen ...
§ 56 VerpackDG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
... Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5 , § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, 5. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 , § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 ... Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 , ein System, eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung oder eine ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (6) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 , die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. ... August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 ... vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. ... geltenden Fassung gelten entsprechend fort. (7) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 , die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne ... 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens ... Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. ...
Zitat in folgenden Normen
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 12.08.2026)
... b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen ...
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 12.08.2026)
... des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern, 3. Verbleib und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 ... des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern, 3. Verbleib und ...
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