§ 8a Verbraucherbeirat
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt. 3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Zitat in folgenden NormenSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 96
§ 8a FinDASa Verbraucherbeirat (vom 10.02.2026) ... und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBatterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
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