(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die Pflegefachassistenzausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
(2) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung auf. 2Zu den Aufgaben zählen insbesondere
- 1.
- die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der Ausbildung und Unterstützung bei der Umsetzung,
- 2.
- der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und
- 3.
- die Beratung über Kooperationsverträge nach § 10.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß
§ 4 Absatz 4 Satz 1.
(5) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung durch. 2Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.
(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Aufgaben nach
§ 94 den Weisungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.