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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 98 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 98 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung kann auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen angewandt werden, die nicht nach Absatz 2 oder § 99 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
- 1.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 besicherte Verbindlichkeiten;
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- 3.
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
- a)
- Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes oder den Teilnehmern an den Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
- b)
- zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind;
- 4.
- Verbindlichkeiten gegenüber
- a)
- Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
- aa)
- variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
- bb)
- variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der §§ 3 und 4 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vereinbart sind;
- b)
- Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, an ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen;
- c)
- Sicherungssystemen für Versicherungen aus fälligen Beiträgen;
- 5.
- Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nach der Richtlinie 2009/103/EG;
- 6.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die nach den §§ 125, 126, 315 und 316 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Vermögenswerte gedeckt sind;
- 7.
- vorbehaltlich des Absatzes 3 Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt.
(3) Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,
- 1.
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, soweit die Verbindlichkeit den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit übersteigt, durch die sie gesichert ist;
- 2.
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Nummer 6 anzuwenden, der den Wert der Vermögenswerte im Vermögensverzeichnis im Sinne des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übersteigt;
- 3.
- in Bezug auf die in Absatz 2 Nummer 7 genannten Verbindlichkeiten die Befugnisse nach § 96 Absatz 2 auszuüben, indem sie zur Erreichung der mit der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verfolgten Zwecke die Rechnungsgrundlagen berichtigt und die Prämie für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festsetzt sowie die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen ändert, soweit dies für die Versicherungsnehmer zumutbar ist.
(4) Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 133 Absatz 3 aufgestellt wird, sind von der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeit nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.
Zitierungen von § 98 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen ...
§ 56 VSAG Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
... und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. ...
§ 109 VSAG Allgemeine Befugnisse
... in sonstiger Weise zu beenden, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 1 ; 8. die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen ...
§ 175 VSAG Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
... Ist eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach § 98 Absatz 2 Nummer 5 ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2. § 96 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, 3. § 98 Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , 4. § 99 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, ...
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