(1)
1Beträge, die nicht entsprechend
§ 1 Absatz 1 und der
§§ 2,
3,
4 und
7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen.
2Wird die Förderquote des Bundes gemäß
§ 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
(2)
1Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen.
2Der Zins ist an den Bund abzuführen.
3Werden Bundesmittel entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an.
4Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz.
5Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben.
6Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248