Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2 zu Anlage 21 Lernziele(siehe
Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 ... die Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim)" ersetzt. 74. Anlage 21 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: ... c) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele Lfd. Nummer ... unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt. ** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
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