Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
|
Eingangsformel
§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 2 Gebührenart
§ 3 Gebührenhöhe
§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse
§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
Anlage 2 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern

1.
nach den Abschnitten 3 und 5 bis 7 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

2.
nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Gebührenart



Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Gebührenhöhe


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. 2Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse



In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich



Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2019.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 1.500 bis 42.000
2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21
Absatz 1 Nummer 2 PostG
8.000 bis 170.500
3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab-
satz 1 Nummer 2 PostG
1.000 bis 6.500
4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge
zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
1.500 bis 42.000
5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.000 bis 33.500
6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24
Absatz 4 PostG
500 bis 20.500
7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 38.000
8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25
Absatz 3 PostG
500 bis 20.500
9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 17.500
10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung
seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 17.500
11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 40.500
12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.000
13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 27.000
14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 20.500


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 8.000 bis 90.000
2Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4.000 bis 76.500
3Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3.000 bis 34.000
4Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3.000 bis 34.000
5Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
6.500 bis 171.000
6Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num-
mer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
9.000 bis 177.000
7Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35 Absatz 3 TKG
6.500 bis 171.000
8Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m.
§ 39 TKG
1.000 bis 40.500
9Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m.
§§ 46 und 47 TKG
1.000 bis 36.000
10Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3.000 bis 32.500
11Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1.500 bis 13.500
12Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 TKG
4.000 bis 48.000




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed