Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung - EPSPV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Teil 2 Prüfungskommission
§ 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung
§ 4 Ausschluss
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Teil 3 Durchführung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte
§ 8 Prüfung
§ 9 Nichtöffentlichkeit
§ 10 Ausweispflicht
§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung
§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
§ 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses
§ 14 Bestehen der Prüfung
§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
§ 16 Wiederholungsprüfung
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschriften
Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer

Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen

§ 1 Ziel der Prüfung



In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

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Teil 2 Prüfungskommission

§ 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung



(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. 3Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
dem Leiter der Prüfungskommission,

2.
mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

3.
mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

4.
mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

2Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. 3Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.

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§ 4 Ausschluss



Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

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§ 5 Verschwiegenheit



1Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

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§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit



1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

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Teil 3 Durchführung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte



(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

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§ 8 Prüfung


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer

1.
Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

2.
Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

3.
Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

2Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.

(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.

(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.

(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 9 Nichtöffentlichkeit



(1) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.

(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.

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§ 10 Ausweispflicht



Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.

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§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung



(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(2) 1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Über den Ausschluss von einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. 3In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für „nicht bestanden" erklärt werden.

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§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung zu Protokoll gibt. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden". 2Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.

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Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung

§ 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses



(1) 1Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. 2Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden" oder „nicht bestanden". 3Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.

(2) 1Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden" zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). 2Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden" bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden" zu bewerten.

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§ 14 Bestehen der Prüfung



Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.

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§ 15 Nichtbestehen der Prüfung



1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. 2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 16 Wiederholungsprüfung


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.

(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er

1.
in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und

2.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.

(4) 1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. 2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.

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Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

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§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen



Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.

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Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsvorschriften



(1) 1Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember 2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen erneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der bereits bestandenen Teilprüfungen stellen. 2Sofern in der Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fristen angeordnet waren, werden diese durch die vorstehende Fristenregelung ersetzt.

(2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020 einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung.

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Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer



1. Fächer

1.1
Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

1.2
Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,

1.3
Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,

1.4
Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).

2. Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau

Prüfungsdauer in Minuten

Fach Erstmalige Anerkennung Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im
Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145bis zu 15* bis zu 15* bis zu 15*
245454515
345454545
430303020
* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.


Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.

3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik

Prüfungsdauer in Minuten

FachErstmalige Anerkennung Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im
Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145151515
245151515
360606040
430303020


Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.



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