1Abweichend von
§ 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff).
2Dies gilt nicht auf dem Rhein.
- 1.
- das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und
- 2.
- eine Fahrzeit von
- a)
- mindestens 360 Tagen nachweisen oder
- b)
- mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist.
2Die Voraussetzungen nach
§ 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen.
Abweichend von
§ 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in
Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und = 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein" einzutragen ist.
§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.
(1) Abweichend von
§ 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 75 Personen der vorgesehene Matrose ersetzt werden durch einen Decksmann 180 und zusätzlich einen Leichtmatrosen oder einen Decksmann.
(2) Statt eines Decksmanns 180 darf ein Decksmann mit einer Fahrzeit von mindestens 60 Tagen eingesetzt werden, wenn dieser auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann.
(3)
1Abweichend von
§ 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 180 besteht, um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird.
2In dem Fall, dass die Mindestbesatzung auf Einstiegsebene aus zwei Leichtmatrosen und nur einem Decksmann 180 besteht und beide Leichtmatrosen gleichzeitig die Schifferberufsschule besuchen, sind diese zwei Leichtmatrosen durch einen Decksmann 180 zu ersetzen.
3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von
§ 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 150 Personen der in der Betriebsform A vorgesehene Bootsmann durch einen Matrosen und einen Leichtmatrosen ersetzt werden.
1Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach
§ 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren.
2Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen Kleinschifferzeugnisse nach dieser Verordnung zu ermitteln und die Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung für die Personalgewinnung zu beurteilen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juli 2028 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2025.
Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der
Richtlinien 91/672/EWG und
96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 2022/184 vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3) geändert worden ist