Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV)

V. v. 22.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 178
Geltung ab 26.07.2025 bis 25.07.2028; FNA: 9500-1-6-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Eingangsformel
§ 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
§ 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 3 Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 4 Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses
§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern
§ 6 Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 7 Evaluierung
§ 8 Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte

Eingangsformel



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist:

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§ 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses



1Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). 2Dies gilt nicht auf dem Rhein.

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§ 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses



(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind.

(2) 1Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung

1.
das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und

2.
eine Fahrzeit von

a)
mindestens 360 Tagen nachweisen oder

b)
mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist.

2Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen.

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§ 3 Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses



(1) Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind Gegenstand der Prüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9 zur Binnenschiffspersonalverordnung mit Ausnahme der Fragen zu den Themenbereichen 3.1 und 3.2.

(2) Abweichend von § 40 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung hat der Prüfling in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er den Umgang mit demjenigen Fahrzeug beherrscht, zu dessen Führung das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe berechtigt.

(3) 1Abweichend von § 40 Absatz 3 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung ist die praktische Prüfung an einem nach § 89 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Simulator abzunehmen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag des Prüflings zulassen, dass die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug abgenommen wird, zu dessen Führung das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe berechtigt.

(4) Abweichend von § 38 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ist bei der Erweiterung des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe zu einem Unionspatent nur die praktische Prüfung entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 zur Binnenschiffspersonalverordnung abzulegen.

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§ 4 Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses



Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und = 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein" einzutragen ist.

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§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern



§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.

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§ 6 Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen



(1) Abweichend von § 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 75 Personen der vorgesehene Matrose ersetzt werden durch einen Decksmann 180 und zusätzlich einen Leichtmatrosen oder einen Decksmann.

(2) Statt eines Decksmanns 180 darf ein Decksmann mit einer Fahrzeit von mindestens 60 Tagen eingesetzt werden, wenn dieser auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann.

(3) 1Abweichend von § 117 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Besatzung eines Tagesausflugsschiffs nach Absatz 1, die aus mehr als einem Schiffsführer und einem Decksmann 180 besteht, um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. 2In dem Fall, dass die Mindestbesatzung auf Einstiegsebene aus zwei Leichtmatrosen und nur einem Decksmann 180 besteht und beide Leichtmatrosen gleichzeitig die Schifferberufsschule besuchen, sind diese zwei Leichtmatrosen durch einen Decksmann 180 zu ersetzen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 108 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung kann für ein Tagesausflugsschiff mit einer Länge von weniger als 35 Metern und einer höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen von bis zu 150 Personen der in der Betriebsform A vorgesehene Bootsmann durch einen Matrosen und einen Leichtmatrosen ersetzt werden.

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§ 7 Evaluierung



1Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren. 2Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen Kleinschifferzeugnisse nach dieser Verordnung zu ermitteln und die Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung für die Personalgewinnung zu beurteilen.

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§ 8 Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 26. Juli 2028 KFV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juli 2028 außer Kraft.

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2025.

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Schlussformel



Der Leiter der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung Dirk Schwardmann

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Anhang EU-Rechtsakte



Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/184 vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3) geändert worden ist



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