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Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (10. EZulVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692 (Nr. 66); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EZulV § 8, § 22, § 22a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23f, § 23h, § 23i, § 23j, mWv. 1. Januar 2011 § 10, § 11, § 23e

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

2.
Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten".

3.
Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

„Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit".

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

2.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

3.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

4.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro."

5.
Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

„Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „täglich 3,83 Euro" durch die Wörter „3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

7.
Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:

„Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes".

9.
Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

„Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst".

10.
Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

„Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter".

11.
Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen".

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte" die Wörter „und Soldaten" eingefügt und wird die Angabe „Nummer 9" durch die Wörter „den Nummern 8 oder 9" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bundeskriminalamtes" die Wörter „oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist," eingefügt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes 150 Euro monatlich."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Wörter „den Nummern 8 oder 9" ersetzt und werden die Wörter „sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage" gestrichen.

13.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,

2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder

3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Flugschüler 80 Euro,".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige und Prüfer von Luftfahrtgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60 Euro."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden."

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro."

14.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „an Bord" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)" gestrichen.

15.
§ 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „an Bord" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

16.
§ 23d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

17.
§ 23e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie

1.
sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig."

19.
§ 23h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e" durch die Wörter „Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

20.
§ 23i wird wie folgt gefasst:

„§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1.
Flugsicherungskontrollpersonal,

2.
Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3.
Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:

Be-
lastungs-
wert
Gruppe
Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz
Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz)
Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
1.001
-
2.000
I
81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
2.001
-
4.500
II
102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
4.501
-
7.000
III
122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
mehr
als
7.000
IV
143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro


 
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

21.
§ 23j wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Außen- und Geländedienst" durch das Wort „Außendienst" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Außen- und Geländedienst" jeweils durch das Wort „Außendienst" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2011.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich