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Anhang 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (2. FlugfunkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 (Nr. 7); Geltung ab 01.05.2012
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Anhang 2



Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

123
lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses  
a) zum Erwerb des BZF II 80
b) zum Erwerb des BZF I 95
c) zum Erwerb des BZF E 85
2 Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)  
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis 63
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis 71
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis 75
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis 83
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis 66
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis 73
3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses  
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II 80
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II 91
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I 86
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E 86
4Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) 81
5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14  
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(§ 13)
35
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
47
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte Prüfung
43
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung
82
6Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung
86
7beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16
35
8Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23
9Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20
10Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 35