§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
§ 8 Absatz 1 sowie die
§§ 8a,
9,
10,
10a und
11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
Frühere Fassungen von § 156 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2) ... Schlussvorschriften § 155 Altregister im Beitrittsgebiet § 156 Bekanntmachung von Eintragungen § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 8 ReRaG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie folgt gefasst: „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie folgt gefasst: „ § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von ... das Wort „Verarbeitung" durch das Wort „Speicherung" ersetzt. 3. § 156 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 11 EGSCE Änderung der Justizverwaltungskostenordnung ... vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wörter § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die ... betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die Wörter § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 22 DiRUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über ... geändert: a) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „ § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das ... Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 156 wird wie folgt gefasst: „ § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, ...
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