Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | |
1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 |
1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 |
1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich- zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 |
III. Schiffsvermessung | ||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 |
3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 |
3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 |
3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 |
3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 |
3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes- sung) | 445 |
3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 |
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115 |
3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 100 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | ||
Vorbemerkungen | ||
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge- eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. | ||
2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. | ||
3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | ||
4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun- gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. | ||
4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900 |
4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 |
4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 |
4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 |
4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 |
4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 |
4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand |
4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") | 4.100 - 10.100 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 |
6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 |
6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 |
6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 |
6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 |
6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitions- summe, höchstens 1.200.000 |
6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 |
6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 |
6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 |
6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 |
6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh- migung | 4.675 - 7.015 |
6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 |
6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 |
6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 |
6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715 |
VII. Haftungsbescheinigungen | ||
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 |
8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235 |
8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 |
8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 |
8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 |
8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 |
IX. Marktüberwachung | ||
9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3.070 - 9.070 |
9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2015 | Artikel 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25.09.2015 BGBl. I S. 1664 |
aktuell vorher | 21.08.2014 | Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | § 65 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) vom 08.05.2014 BGBl. I S. 460 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |