Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (FinStabGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FinDAG § 3, § 4a (neu), § 4b (neu), § 4c (neu), § 10a (neu), § 10b (neu), § 12, § 22, mWv. 1. März 2013 § 5, § 7, § 8a (neu), mWv. 4. Dezember 2012 § 16

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

§ 4b Beschwerden

§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren".

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2013

 
c)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Verbraucherbeirat".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 10a Stellenzulage

§ 10b Personalgewinnungszuschlag".

e)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht".

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:

„§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.

§ 4b Beschwerden

(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.

(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.

(3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.

§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2013

4.
§ 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Vorschlagsrechts" durch das Wort „Anhörungsrechts" ersetzt und werden nach dem Wort „Versicherungswirtschaft" die Wörter „sowie der Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fachbeirats" die Wörter „und des Verbraucherbeirats" eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „19" durch die Angabe „15" ersetzt.

bb)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein weiterer Vertreter des Bundesministeriums,".

cc)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,".

dd)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

ee)
Die bisherigen Buchstaben e bis g werden durch folgenden Buchstaben f ersetzt:

„f)
sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, Wagniskapitalbeteiligungs-, Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der Bundesanstalt angehören dürfen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsrats" die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften anzuhören. Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen."

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Verbraucherbeirat

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b eingefügt:

„§ 10a Stellenzulage

(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

§ 10b Personalgewinnungszuschlag

Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen."

8.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen."

abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2012

9.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.

(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FinStabGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FinStabGEG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 ... 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 bis 6 tritt am 1. März 2013 in Kraft. (3) Im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Eingangsformel 4. FinDASaVÄndV
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369 ) und durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert ...


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