Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPGNeuG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449 (Nr. 57); Geltung ab 01.07.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
Artikel 3 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Energieeinsparverordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 6 Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bauproduktengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2012 BauPG § 16, § 17, § 18 (neu), § 19 (neu)

Die §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt:

 
„§ 16 Technische Bewertungsstelle

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle

(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.

(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.

§ 19 Antrag auf Notifizierung

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen."

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Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2013 BauPG

(gesamter Text siehe Bauproduktengesetz - BauPG)

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Artikel 3 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 WHG § 63

§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,".

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Artikel 4 Änderung der Energieeinsparverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 EnEV § 23, Anlage 3

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder".

2.
In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter „europäischen technischen Zulassungen" durch die Wörter „Europäischen Technischen Bewertungen" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BauPGHeizkesselV § 7, § 8

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt.

2.
In § 8 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Juli 2013 BauPGPÜZAnerkV § 1, § 3

Die BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

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Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2013 BauPG

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2012.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier



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