Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit §
126 Absatz 3 und §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes, §
49 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, §
33 Absatz 5, §
34 Absatz 2, §
42 Absatz 1 und §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie §
56 Absatz 2 Satz 1 der
Bundesbeihilfeverordnung vom
13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) an:
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des §
107 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes.
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten im Rahmen der Organisationsmaßnahme Shape HQ nach Durchführung des Personalisierungsverfahrens für die Betriebe GHQ und COM weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten übertragen. Der Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des §
107 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die nach den Abschnitten I bis VI übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.