Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (10. BWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 (Nr. 24); Geltung ab 18.05.2013
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Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2013 BWO § 3, § 4, § 5, § 6, § 17, § 18, § 19, § 20, § 27, § 28, § 32, § 33, § 34, § 38, § 39, § 43, § 44, § 45, § 49, § 50, § 56, § 57, § 66, § 71, § 76, § 78, § 79, § 84, § 86, § 88, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 9, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 14, Anlage 20, Anlage 21, Anlage 25, Anlage 26, Anlage 27, Anlage 29, Anlage 33

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Wahlkabinen".

c)
Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 25 (weggefallen)".

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen."

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter," durch die Wörter „der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer" ersetzt.

c)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind."

6.
In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „zuletzt gemeldet war" ein Komma und die Wörter „wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist" eingefügt.

7.
In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Vornamen" durch die Wörter „die Vornamen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahlraumes" die Wörter „und ob dieser barrierefrei ist" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlscheines" die Wörter „mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.

9.
In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt.

10.
In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu übersenden ist" die Wörter „(Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)" eingefügt sowie das Wort „angegeben" durch die Wörter „von der Ausgabestelle voreingetragen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift."

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin."

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen."

14.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort „Familiennamen" das Wort „den", vor dem Wort „Vornamen" das Wort „die", vor dem Wort „Beruf" das Wort „den", vor dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „das", vor dem Wort „Geburtsort" das Wort „den" und vor dem Wort „Anschrift" das Wort „die" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 wird nach dem Wort „allen" das Wort „weiteren" eingefügt.

15.
Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet."

16.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort „Familiennamen" das Wort „den", vor dem Wort „Vornamen" das Wort „die", vor dem Wort „Beruf" das Wort „den", vor dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „das", vor dem Wort „Geburtsort" das Wort „den" und vor dem Wort „Anschrift" das Wort „die" eingefügt.

17.
Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet."

18.
§ 44 wird aufgehoben.

19.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers" durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers" sowie die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift" durch die Wörter „des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift" ersetzt.

bb)
Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird."

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 6.

20.
In § 49 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel oder Packpapier" durch das Wort „Verpackungs-" ersetzt.

21.
Es werden ersetzt:

a)
in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4 sowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle" jeweils durch das Wort „Wahlkabine",

b)
in § 50 das Wort „Wahlzellen" jeweils durch das Wort „Wahlkabinen".

22.
In § 66 Absatz 1 werden die Wörter „Ortes und" gestrichen.

23.
In § 71 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landeswahlleiter" die Wörter „entsprechend § 78" eingefügt.

24.
In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird."

25.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „stellt" durch das Wort „ermittelt" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „zusammen und ermittelt" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hundert-Satz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 wird das Wort „Listenverbindungen" gestrichen.

eee)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

fff)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zum Jahresende zuzuordnenden Sitze."

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

bb)
In den Nummern 6 und 7 wird das Wort „Listenverbindungen" jeweils durch das Wort „Parteien" ersetzt.

26.
In § 79 Absatz 1 werden nach dem Wort „Feststellungen" die Wörter „aller Wahlausschüsse" eingefügt.

27.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „entsprechend § 79 Absatz 1" und nach dem Wort „übersendet" das Wort „eine" eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

28.
Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen."

29.
In § 88 Absatz 3 werden die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)" gestrichen.

30.
Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

31.
Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Grußformel und dem Absender wird in der linken unteren Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz eingefügt:

„Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: .... ...., zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten Sie unter der Telefonnummer: .... .... 5)".

b)
Unter der Angabe „53225 Bonn" werden die Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei 6)" eingefügt.

c)
Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt:

„5)
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV."

d)
Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:

„6)
Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist."

32.
In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unterschriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevollmächtigten das Wort „Ort," gestrichen.

33.
In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:

„Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist."

34.
In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie".

35.
In Anlage 9 (zu § 26) wird die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zur Angabe des Ortes und des Datums sowie die darunter stehenden Wörter „(Ort)" und „(Datum)" werden gestrichen.

b)
In der Unterschriftenzeile für den Wähler und die Hilfsperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor- und Familienname" das Wort „Datum," eingefügt.

36.
Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags werden unter den Worten „Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben" folgende Absätze angefügt:

„Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Die Versendung durch .... .... 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich."

b)
In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

c)
In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich bekannt gemachtes" durch die Wörter „ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte" und das Wort „einsetzen" durch das Wort „einzusetzen" ersetzt.

d)
In Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „ist" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

e)
In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „von der Ausgabestelle" eingefügt.

37.
Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblattes zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" Nummer 4 Absatz 2 der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Versendung durch .... .... *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich."

b)
Die Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„(Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.)"

bb)
Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben."

38.
In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) in dem Feld A zum Eintrag eines Kreiswahlvorschlages unter der gepunkteten Linie das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt sowie unter den Zeilen für eine persönliche und handschriftliche Unterschrift jeweils das Wort „Ort," gestrichen.

39.
In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der ersten für den Namen der Partei vorgesehenen Zeile vor der gepunkteten Linie nach dem Wort „der" das Wort „Partei" eingefügt.

40.
In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift" in Satz 1 vor der gepunkteten Linie nach dem Wort „der" das Wort „Partei" eingefügt.

41.
Die Anlage 25 wird aufgehoben.

42.
In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1) wird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Neustraße 37" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Elfstraße 26" gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Heerstraße 85" gestrichen.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Humboldtstraße 2" gestrichen.

e)
In Nummer 8 wird die Angabe „Ohligser Straße 45" gestrichen.

43.
Es werden ersetzt:

a)
in Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) das Wort „Wahlzelle" durch das Wort „Wahlkabine",

b)
in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort „Wahlzellen" durch das Wort „Wahlkabinen".

44.
Die Anlage 33 (zu § 77 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Kasten in Nummer 1 enthält folgende Fassung:

Abbildung einer Liste (BGBl. I 2013 S. 1259)


 
b)
In Nummer 5 werden unter der Unterschriftenzeile für den 6. Beisitzer die Wörter „Die in den Ausschuss berufenen Richter des .... .... 1)" sowie zwei mit den Ziffern 1. und 2. beginnende gepunktete Linien angefügt.

c)
Der bisherigen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:

„1)
Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen."

d)
Die bisherigen Fußnoten 1 bis 5 werden die Fußnoten 2 bis 6.

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Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. BWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
Anhang 2 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
Anhang 3 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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