Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 GüKG § 5, § 6, § 7, § 11, § 12, § 15a, § 17, § 19, § 21, § 21a

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch".

b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts".

2.
§ 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien."

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die

1.
Gemeinschaftslizenz,

2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
CEMT-Umzugsgenehmigung,

4.
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder

5.
Drittstaatengenehmigung."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:

1.
die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,

2.
der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen,

3.
ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden."

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe d" die Angabe „und e" gestrichen.

6.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen" die Wörter „, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten" eingefügt.

7.
§ 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a" das Wort „und" angefügt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,".

8.
In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 5b" die Wörter „oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht,

5.
entgegen

a)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
§ 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4

ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 21a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:

„7.
nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder

8.
eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet."

10.
In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e" ersetzt.

11.
§ 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:

1.
Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten sowie

2.
die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.

Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 GüKGuaÄndG Inkrafttreten
...  1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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