(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach §
55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Energiesteuergesetzes und §
10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes ist:
- 1.
- ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder
- 2.
- ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.
(2) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach §
55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Energiesteuergesetzes und §
10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes ist:
- 1.
- ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder
- 2.
- 1eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf der Grundlage einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. 2Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann davon abweichend eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. 3Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen.
(3)
1Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß §
3 ist:
- 1.
- die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder
- 2.
- die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen.
2Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen.
3Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden.
4Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.
5Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein.
6Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen.
7Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in §
55 Absatz 8 des
Energiesteuergesetzes und §
10 Absatz 7 des
Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen.
8Die zuständigen Stellen nach §
6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.
(4) 1Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte
- 1.
- unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- 2.
- bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
- 3.
- mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
betrieben werden.
2In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.
(5)
1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.
2Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein.
3Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §
3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein.
4Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.
(6)
1Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in §
55 Absatz 8 des
Energiesteuergesetzes und in §
10 Absatz 7 des
Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen.
2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach §
101 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach §
19 der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen.
3Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; §
18 des
Umweltauditgesetzes gilt entsprechend.
4Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden.
5Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des §
1b Absatz 7 Nummer 2 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des §
18 Absatz 2 Nummer 2 der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656