§ 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:
„§ 16 Grundsätze
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.
(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz sein.
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
(1) In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.
(2) In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
(1) In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.
§ 16f Wahlanfechtung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden ist.
(2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(4) Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss; §
74 Absatz 8 der
Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.
§ 16g Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln."