Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung - See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 4 Ausbildungsdauer
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbilder, Ausbildender
§ 8 Ausbildungsstätte Schiff
§ 9 Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11 Ausbildungsnachweis
§ 12 Bordzeugnis
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 13 Abschlussprüfung
§ 14 Abschlussprüfung Teil 1
§ 15 Abschlussprüfung Teil 2
§ 16 Prüfungsausschüsse
§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21 Prüfungsaufgaben
§ 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
§ 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) „STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) „Unterstützungsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.

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§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung



Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker" oder „Schiffsmechanikerin" ist staatlich anerkannt.

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§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle



Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

1.
überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,

2.
richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,

3.
prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,

4.
erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und

5.
unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

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Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung

§ 4 Ausbildungsdauer


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

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§ 5 Ausbildungsberufsbild


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

a)
Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

b)
Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,

c)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,

d)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

e)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

f)
Gefahrenabwehr,

g)
Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,

h)
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

2.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,

b)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,

c)
Ladungs- und Umschlagstechnik,

d)
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,

e)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,

f)
Wartung und Instandsetzung,

g)
Bearbeiten von Metallen.

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§ 6 Ausbildungsrahmenplan


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.

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§ 7 Ausbilder, Ausbildender


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:

1.
allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,

2.
Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und

3.
Durchführung der Berufsausbildung an Bord.

(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2.
wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder

2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder

3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

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§ 8 Ausbildungsstätte Schiff


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

2.
für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

3.
die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

4.
das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

5.
an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.

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§ 9 Eignung der Ausbildungsstätten



(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,

2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und

3.
im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.

(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.

(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.

(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

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§ 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.

(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.

(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:

1.
in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und

2.
in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.

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§ 11 Ausbildungsnachweis


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.

(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.

(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.

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§ 12 Bordzeugnis


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

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Abschnitt 3 Prüfungen

§ 13 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.

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§ 14 Abschlussprüfung Teil 1


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:

1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:

a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

b)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:

a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

b)
Brandabwehr,

c)
Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:

1.
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

2.
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

3.
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

4.
Brandabwehr,

5.
Rettung,

6.
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

7.
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

8.
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),

9.
Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.

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§ 15 Abschlussprüfung Teil 2


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:

1.
wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2.
wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,

3.
wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,

4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:

1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:

a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

b)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

c)
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

d)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:

a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

b)
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

c)
Brandabwehr,

d)
Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:

1.
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

2.
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

3.
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

4.
Brandabwehr,

5.
Rettung,

6.
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

7.
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

8.
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),

9.
Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

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§ 16 Prüfungsausschüsse



Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

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§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.


Text in der Fassung des Artikels 560 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

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§ 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.

(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.

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§ 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist

1.
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und

a)
eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder

b)
eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder

2.
den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder

3.
eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.

Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden

1.
eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,

2.
die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und

3.
der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist

1.
eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und

a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und

b)
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder

2.
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und

a)
eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder

b)
eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder

3.
den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder

4.
eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).

Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden

1.
eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und

2.
die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und

3.
der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.

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§ 21 Prüfungsaufgaben



(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.

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§ 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


Text in der Fassung des Artikels 560 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.

(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.

(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.

(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

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§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:

1.
„sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.
„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.
„befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.
„ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.
„mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.
„ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.

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§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2



(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.

(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.

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§ 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme



(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.

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§ 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung



(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.

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§ 28 Prüfungsunterlagen



(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsregelung



Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

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§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. September 2013 SchBesV § 5

In § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird jeweils das Wort „Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung" durch das Wort „See-Berufsausbildungsverordnung" ersetzt.

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§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 31 ändert mWv. 15. September 2013 SMAusbV

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

In Vertretung Michael Odenwald

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Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
  Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grund-
kenntnisse im Wachdienst
Gesamt
12,5 Wochen
1Grundsätze der
Sozialkompetenz,
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-
tern
e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende
Reederei geltenden Tarifverträge nennen
g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial-
rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit-
glieder erläutern
h) Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol
nennen
i) soziale Verantwortung erläutern
j) Beanspruchung und Belastung (unter anderem Über-
müdung) beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Grundlagen
im 1. Jahr
2Aufbau und Organisation
des Reederei- und
Schiffsbetriebes
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)
a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-
den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Ak-
quisition, Transport und Verwaltung erklären
c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-
den Reederei beschreiben
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt
erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz,
Erste-Hilfe-Maßnahmen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)
a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die
entsprechenden Kontrollorgane erläutern
b) wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf
Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes
nennen
c) sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicher-
heitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden
d) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,
Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren
Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
nennen und beachten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Grundlagen
im 1. und 2. Jahr
  e) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf
die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-
res Verhalten einweisen
f) sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht ver-
halten
g) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-
zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
4Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
a) Arbeitsschritte festlegen
b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse
festlegen
d) Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorga-
ben sicherstellen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Lesen, Anwenden
und Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)
a) technische Unterlagen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
d) Normen kennen und anwenden
e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
lesen und anwenden
g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-
werten
h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
i) Protokolle anfertigen und auswerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a) Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern
b) Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenab-
wehr beschreiben
c) Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschrei-
ben
d) Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen
und anwenden
e) Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und
dokumentieren
f) Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff er-
läutern
g) Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme be-
dienen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
7 Kommunikation im
Schiffsbetrieb in deutscher
und englischer Sprache
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)
a) Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und
englischer Sprache zu verständigen
aa) übliche Kommandos, Meldungen, seemännische
Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbe-
trieb in deutscher und englischer Sprache verste-
hen und verwenden
bb) Kommunikationsmittel handhaben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
b) Signale und Alarme
aa) relevante Alarme erkennen
bb) Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und
notwendige Maßnahmen durchführen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr
8Umweltschutz und
rationelle Verwendung von
Energie und Materialien
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)
a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den
Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die
Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden
b) Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter
sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die
Meeresumwelt beschreiben
c) grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen
d) Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschrei-
ben
e) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien
nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im
beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
  Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,
Wachdienst
1Schiffsbetriebsführung Deck,
Wachdienst
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)
a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brü-
ckenwachdienst und Wachübergabe
aa) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-
und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und
Gezeiten beobachten
bb) Nachweis von Kenntnissen:
- über die Benutzung und Korrektur nautischer
Veröffentlichungen
- bei der Auswahl von Seekarten mit angemes-
senem Maßstab
- beim Absetzen und Überprüfen von Kursen
- bei der Berechnung und Überprüfung der vo-
raussichtlichen Ankunftszeit
- beim Ermitteln von Kursen und Peilungen
- beim Ermitteln der Schiffsposition
   
- über die Bedienung der elektronischen Naviga-
tionsinstrumente
- bei der Vorbereitung für die Seereise
- über die Erfassung und Berechnung der Zeit in
Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten
b) Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch-
und englischsprachigen Ruderkommandos
aa) Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezei-
chen auf See und auf Revierfahrt unter Beach-
tung der Steuereigenschaften des Schiffes steu-
ern
bb) Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim
Ein- und Auslaufen unterstützen
cc) Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben
c) Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks
aa) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage un-
ter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erken-
nen und melden
bb) Objekte auf See und an Land, insbesondere in-
ternationale Betonnungs- und Befeuerungssys-
teme nach Funktion und Kennung erkennen und
melden
d) Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes
aa) Signale geben und erkennen
bb) Signalmittel handhaben
cc) Notsignale nennen und erläutern
6511
e) Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes
aa) Schiff los- und festmachen, verholen sowie
Schleppverbindungen herstellen
bb) Ankergeschirr bedienen
cc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lot-
sengeschirr klarmachen
dd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit
Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und
Entsorgungsleitungen
111
2Schiffsbetriebsführung
Maschine, Wachdienst
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)
a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffs-
maschinenbetrieb und Wachübergabe
aa) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie
Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drü-
cke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, auf-
zeichnen und einschätzen
bb) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen,
aufzeichnen und einschätzen
cc) auf Anweisung transportable Messeinrichtungen
auswählen, vorbereiten und einsetzen
dd) nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und
Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen
Korrekturmaßnahmen einleiten
ee) Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertra-
gungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeich-
nen und einschätzen
1056
ff) Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanla-
gen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge-
und Ballastsystem kennen
b) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
und deren Ursachen
aa) Fehler und Störungen durch Sinneswahrneh-
mung und Inspektion erkennen und eingrenzen
bb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen
cc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche
Ursachen untersuchen und protokollieren
dd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Stö-
rungen nach Anweisung festlegen und einleiten
   
c) Bunker, Ver- und Entsorgung
aa) Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevor-
gänge vorbereiten
bb) Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und
Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen
und lösen
cc) vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen
bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen
dd) Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe-
und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern
ee) Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen
und einschätzen
111
  Ladungs- und Umschlagstechnik
3 Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)
a) Arbeiten mit Tauwerk
aa) Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut
nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen und handhaben
bb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her-
stellen
cc) nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, be-
kleiden und betakeln
dd) Zustand von Tauwerk sowie laufendem und ste-
hendem Gut einschätzen
11 
b) Handhaben von Ladungsgütern und Stores
aa) die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladun-
gen und Stores beachten und diese entspre-
chend handhaben
bb) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter so-
wie Stores nach ihren typischen Eigenschaften,
Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Bei-
spiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Be-
handlungshinweise beachten
c) Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks
aa) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden
und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbe-
reiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereit-
legen von Laschmaterialien
bb) Reinigen von Laderäumen und Tanks
   
  d) Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung
und Stores
aa) Techniken der Ladungs- und Storesicherung so-
wie geeignete Hilfsmittel auswählen
bb) Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung
aus Holz und anderen Materialien herstellen
cc) Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen
und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
dd) Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung aus-
führen
e) Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge
aa) bei der Überwachung von Umschlag und Stau-
ung mitwirken
bb) Laderaum- und Ladetankpläne lesen
cc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaf-
fenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks
während der Reise kontrollieren
dd) Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der
Ergebnisse
f) Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtun-
gen
aa) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbar-
keit auswählen und handhaben
bb) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge,
Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pum-
pen beim Ladungsumschlag handhaben
cc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
dd) Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen
234
  Schiffssicherheit
hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
4 Schiffssicherheit
hinsichtlich Brandabwehr
und Rettung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)
a) Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes
aa) die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines
Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen
bb) Verhalten und Maßnahmen in Notfällen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr
b) Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbe-
kämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben
von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten
und -anlagen
aa) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schif-
fen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ver-
brennung und der Feuergefährlichkeit verschie-
dener Stoffe erkennen
bb) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurtei-
len
cc) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-
plänen erfassen
dd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an
Bord verfolgen
ee) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
221
ff) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-
schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüs-
tungen auswählen und handhaben
gg) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-
kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-
bekämpfung anwenden
hh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte dem Einsatzfall zuordnen
ii) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte handhaben
jj) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-
räte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen
und instand setzen
kk) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwir-
ken
   
c) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem
Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben
und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Aus-
rüstung zum Rettungsdienst
aa) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-
tungsmittel dem Seenotfall zuordnen
bb) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall
zuordnen
cc) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf
Funktion prüfen
dd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand-
haben
ee) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden
ff) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
gg) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand
setzen
hh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständig-
keit und Verwendbarkeit prüfen und protokollie-
ren
221
d) Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not-
fällen sowie Versorgen von Verletzten
aa) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden
bb) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren
Besatzungen in Notfällen mitwirken
cc) Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicher-
heitsrisiken erkennen
dd) Körperbau und Körperfunktionen kennen
ee) Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und
durchführen
0,5  
  Schiffsbetriebstechnik
Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik
5Schiffsbetriebstechnik,
Elektrotechnik, Leittechnik
und Elektronik
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)
a) Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-,
Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der
Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungs-
zweck auswählen
11 
b) Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Appara-
ten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen
Maschinen und Anlagen
aa) Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Ap-
paraten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsys-
tem erfassen
bb) Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und
Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während
des Betriebes überwachen und außer Betrieb
nehmen
cc) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb neh-
men, während des Betriebes überwachen und
außer Betrieb nehmen
dd) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb er-
fassen und bedienen
 46
c) Grundkenntnisse der pneumatischen und hydrauli-
schen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Be-
dienung
aa) Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und
Wirkungsweise kennen
bb) pneumatische und hydraulische Bauelemente
einschließlich Rohrleitungen austauschen
 22
  Wartung und Instandsetzung
6Wartung und Instandsetzung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)
a) Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln
aa) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus tech-
nischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen
bb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korro-
sion schützen
cc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und
Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach
Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen,
wechseln und umweltgerecht lagern und entsor-
gen
dd) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsan-
gaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen
und reinigen
ee) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reini-
gen und austauschen
ff) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-
rungselemente kontrollieren
gg) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
hh) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Ge-
räuschentwicklung kontrollieren
b) Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen
aa) Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel
auswählen und bereitstellen
bb) Demontagehilfen auf- und abbauen
51010
cc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beach-
tung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach
Demontageangaben ausbauen, auf Wiederver-
wendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Mon-
tage kennzeichnen und ablegen
dd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
c) Montage vorbereiten
aa) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen
zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
bb) Bauteile und Baugruppen für den funktionsge-
rechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflä-
chen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen,
Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen
d) Montieren
aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-
prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht
ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtole-
ranzen passen, justieren, verbinden und sichern
bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen
zwischenprüfen
cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien
unter Beachtung von Herstellerangaben abdich-
ten
dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-
stellen
e) Transportieren
aa) handbediente Hebezeuge handhaben
bb) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern
und transportieren
f) Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
aa) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wie-
derverwendbarkeit prüfen
bb) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen
cc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und
Fügen bearbeiten
dd) Ersatzteile aus Metallen herstellen
ee) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und in-
stand setzen
   
g) Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten
aa) Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und
anwenden
bb) mit Materialien und Geräten für Konservierungs-,
Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht
umgehen
cc) turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturar-
beiten erläutern und durchführen
dd) Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord
nennen und durchführen
ee) sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschrei-
ben und durchführen
11 
  ff) Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschrei-
ben, instand halten und handhaben
   
  Bearbeiten von Metallen
7 Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)
a) Prüfen, Messen, Lehren
aa) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
auswählen
bb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten
ermitteln
cc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
dd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit
mit Rundungslehren prüfen
ee) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
ff) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung
prüfen
b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-
schaften und -oberflächen anreißen
bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
cc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
c) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
stücken
aa) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und
der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
auswählen und befestigen
bb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der
Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrich-
ten und spannen
cc) Werkzeuge ausrichten und spannen
31 
d) manuelles Spanen
aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflä-
chengüte des Werkstückes auswählen
bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl
und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel
auf Maß feilen
cc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen nach Anriss sägen
dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
ee) Rohrgewinde herstellen
21 
e) maschinelles Spanen vorbereiten
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe
an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperatio-
nen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen be-
stimmen und einstellen
   
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
f) Bohren, Senken, Reiben
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit
unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins
Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsen-
ken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundrei-
ben herstellen
g) Drehen
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-,
Plan- und Längs-Runddrehen herstellen
h) Sägen
aa) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
i) Anschleifen
aa) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,
Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen
121
j) Trennen
aa) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriss scheren
bb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
cc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch
trennen
k) Umformen
aa) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
bb) Rohre aus Stahl kalt umformen
cc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
dd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
l) Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindun-
gen)
aa) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der
Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
bb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
cc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
dd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
ee) Rohrschraubverbindungen herstellen
ff) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter
Bauteile prüfen
m) Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizie-
rung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelz-
schweißens und Lötens
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-
richtung herstellen
bb) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen
cc) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und
Löten vorbereiten
dd) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
ee) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl
schweißen
121


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Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd. Nr. Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)
Zeitliche Richtwerte
in Stunden
123
1
(im Zusammenhang
mit den Nummern 3
bis 10 zu vermitteln)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
(im Zusammenhang
mit den Nummern 3
bis 10 zu vermitteln)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)
3Prüfen, Messen, Lehren 30 40*
4Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6Manuelles Spanen 5080*
7Maschinelles Spanen 5080*
8Trennen30 45*
9Umformen
10Fügen120195*
 Summe280440*


*
Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde Zeitliche Richtwerte
in Stunden
1234
1
(im Zu-
sam-
men-
hang mit
den Num-
mern 3
bis 10
zu ver-
mitteln)
Planen und
Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buch-
stabe d)
a) Arbeitsschritte festlegen
b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergeb-
nisse festlegen
d) Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vor-
gaben sicherstellen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
(im Zu-
sammen-
hang mit
den Num-
mern 3
bis 10
zu ver-
mitteln)
Lesen, Anwenden
und Erstellen
von technischen
Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buch-
stabe e)
a) technische Unterlagen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
d) Normen kennen und anwenden
e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
lesen und anwenden
g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-
werten
h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
i) Protokolle anfertigen und auswerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Prüfen, Messen,
Lehren
a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
auswählen
b) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten
ermitteln
c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen
30 40*
4Anreißen, Körnen,
Kennzeichnen
a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-
schaften und Oberflächen anreißen
b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
5Ausrichten und
Spannen von
Werkzeugen und
Werkstücken
a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der
Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-
wählen und befestigen
b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der
Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
6Manuelles Spanen a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstücks auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf
Maß feilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen nach Anriss sägen
d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
e) Rohrgewinde herstellen
5080*
7Maschinelles Spanen Vorbereiten
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen
und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
Bohren, Senken, Reiben
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit un-
terschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle,
Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken her-
stellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
Drehen
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan-
und Längs-Runddrehen herstellen
Sägen
g) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
Scharfschleifen
h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,
und Meißel am Schleifbock anschleifen
5080*
8Trennena) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriss scheren
b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch
trennen
30 45*
9Umformena) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
b) Rohre aus Stahl kalt umformen
c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
10FügenSchraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und
des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-
paarung verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
  
  e) Rohrschraubverbindungen herstellen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogen-
schweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens**
g) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-
tung herstellen
h) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen
i) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
vorbereiten
j) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
k) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-
ßen
120195*


*
Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.

**
Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung. 3589

Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung


Muster Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung (BGBl. 2013 I 3590)


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Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nr.
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)
Zeitliche Richtwerte
in Stunden
123
1Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten
und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen
 
 a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung 4
 b) Atemschutzgeräte 8
 c) Messgeräte 4
 d) Brandlöschgeräte 6
 e) Rettung von Personen 6
 f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 8
2Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von
Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger
Ausrüstung zum Rettungsdienst
 
 a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) 8
 b) aufblasbare Rettungsflöße 8
 c) sonstige Rettungsmittel 6
 d) Rettung von Personen 6
 e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 8
3Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
 
 a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr 2
 b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen 3
 c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von
Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation
3
 Summe80


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde Zeitliche Richtwerte
in Stunden
1234
1 Durchführen von
Brandverhütungs- und
Brandbekämpfungsmaß-
nahmen sowie Warten und
Handhaben von
Brandschutzausrüstungen,
Brandabwehrgeräten und
-anlagen
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung
Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach
SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung
4
b) Atemschutzgeräte
Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers ken-
nen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluft-
atmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers
sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen;
Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
8
c) Messgeräte
Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gas-
mess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im
Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisi-
ken einschätzen lernen
4
d) Brandlöschgeräte
Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten über-
prüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der
Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen;
Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen
mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Ein-
satzbereitschaft wiederherstellen
6
e) Retten von Personen
Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume
anwenden sowie Personen aus einem Gefahren-
bereich retten
6
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und
-techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie
als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang
und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz
8
2 Überleben auf See;
Durchführen von Maßnahmen
vor und nach dem Aussetzen
von Rettungsmitteln sowie
Handhaben und Prüfen
von Rettungsmitteln und
sonstiger Ausrüstung zum
Rettungsdienst
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und
Freifallboote)
Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren
Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote
und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Ret-
tungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten
und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im
Umgang mit der Ausrüstung
8
b) aufblasbare Rettungsflöße
Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit
Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Ver-
halten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der
Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft
8
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel
Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und
sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signal-
mittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben;
Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen;
verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Über-
lebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen
und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssi-
cherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im
Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln
6
d) Rettung von Personen
Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleis-
tung im Seenotfall; Personen im Rahmen von See-
notrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungs-
schlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben;
Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten
6
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrneh-
mung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie
als Mitglied einer Einsatzgruppe
8
3Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Ge-
fahrenabwehr
Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfeh-
lungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen,
Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei,
Hafen, Schiff
2
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im
Hafen
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im
Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durch-
suchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erken-
nen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefähr-
lichen Stoffen
3
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes so-
wie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken
und ihre Dokumentation
Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen,
Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsver-
fahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen,
Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Auf-
zeichnung
3




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