- 1.
- In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB" durch die Angabe „§ 335a Abs. 1 HGB" ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 19125 werden die folgenden Nummern 19126 und 19127 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„19126 | Verfahren über die Rechts- beschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zu- rückgewiesen Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zu- rückgewiesen, kann das Ge- richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte er- mäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu er- heben ist. | 300,00 € |
19127 | Verfahren über die in Num- mer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- nahme der Rechtsbe- schwerde oder des An- trags vor Ablauf des Ta- ges, an dem die Endent- scheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird | 150,00 €". |
- 3.
- Die bisherige Nummer 19126 wird Nummer 19128.
- 4.
- Die bisherige Nummer 19127 wird Nummer 19129 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „Nummer 19126" durch die Angabe „Nummer 19128" ersetzt.
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach § 335 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden."
- 2.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 1.
- In § 6c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 335" durch die Wörter „der §§ 335 bis 335b" ersetzt.
- 2.
- Dem § 118 wird folgender Absatz 13 angefügt:
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066