Die
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt."
- 2.
- In § 8 Absatz 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise."
- 3.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt."
- 4.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „dürfen" die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort „Magnesiumchlorid" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird in Absatz 1 angefügt:
„Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden."
- 5.
- § 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
- „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und
- 2.
- die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe."
- 6.
- In § 16 wird nach Nummer 6a folgende Nummer 6b eingefügt:
- „6b.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
- a)
- des Artikels 2 oder
- b)
- des Artikels 3
der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,".
- 7.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,".
- b)
- In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen
- a)
- § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder
- b)
- § 14 Absatz 6 ein Quellwasser
in den Verkehr bringt,".
- c)
- In Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 Nr. 6a Buchstabe b" durch die Wörter „§ 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b" ersetzt.
- 8.
- § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272