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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts (KraftfEntSG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 MiLoMeldV § 1, § 2, § 3

Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer nach § 36 Absatz 1 des Arbeitgeber-Entsendegesetzes im Inland beschäftigen, die Anmeldung mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen

1.
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,

2.
nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

3.
nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4" durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt und wird das Wort „Entleihers" durch das Wort „Verleihers" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Entleiher" durch das Wort „Verleiher" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KraftfEntSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftfEntSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel KraftfEntSG 1)
... 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und ff, in Artikel 4 Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a , in Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7, 8 und 13 der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) ... 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Buchstabe a und b, in Artikel 4 Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie in Artikel 6 der Umsetzung von Artikel 9 und Kapitel VI der Richtlinie 2014/67/EU des ...