Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)

V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
|

§ 2 Abwandlung der Anmeldung



(1) Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
an einem Beschäftigungsort

a)
zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr oder

b)
in Schichtarbeit,

2.
an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder

3.
in ausschließlich mobiler Tätigkeit

beschäftigt, eine Einsatzplanung vorzulegen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:

1.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3.
den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,

4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,

6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7.
die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und

8.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.

2Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:

1.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,

2.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,

3.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

4.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

5.
die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und

6.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.

2Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen. 3Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden. 4Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.

(4) 1Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. 2Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 3Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. 4Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.

(5) 1Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. 2Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 3Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. 4Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.





 

Frühere Fassungen von § 2 MiLoMeldV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2026Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
aktuellvor 01.07.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MiLoMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MiLoMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MiLoMeldV Änderungsmeldung (vom 01.07.2023)
... Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 2 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und ... (2) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 3 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... *) Anm. d. Red.: siehe Gesetzentwurf in BR-Drucksache 361/25, der die Änderungen der § 2 Abs. 2 bis 5 MiLoMeldV noch als jeweils einzelne Änderungsnummern in Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1 bis 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 5 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...