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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 MADG § 3, § 5, § 6, § 7, § 10, § 13

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungsschutz" werden durch die Wörter „die Verfassungsschutzbehörden" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet."

2.
In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b" eingefügt und wird das Wort „findet" durch das Wort „finden" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung."

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen

In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder § 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig."

5.
§ 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen."

6.
In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und" durch die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerSchZusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 6 SGuSRÄndG Änderung des MAD-Gesetzes
... 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 Nummer 1 wird wie ...