Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung (DruckGRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); Geltung ab 20.04.2016, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

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Artikel 1 Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. April 2016 6. ProdSV

(gesamter Text siehe Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

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Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2016 14. ProdSV § 5, § 6, § 7, § 8, § 22, § 23

Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er" durch die Wörter „der Hersteller" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist dafür verantwortlich" durch die Wörter „hat dafür zu sorgen" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und".

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt und das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

cc)
Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.

5.
In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten" das Wort „, Straftaten" eingefügt.

6.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,

2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,

4.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

5.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar."

7.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2015" durch die Angabe „19. Juli 2016" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 20. April 2016 6. ProdSV

(1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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