§
11 der
Anlagenregisterverordnung vom
1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie" die Wörter „, deren Standort sich im Bundesgebiet befindet," eingefügt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „aller" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.
Die
Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
- „4.
- nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
- 5.
- nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder
- 6.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist."
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstellung von Förderberechtigungen" die Wörter „oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2016.