§
3 des
Prostitutionsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 3
(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen."
§
2a Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 6 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- im Prostitutionsgewerbe."
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 55 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Werbung für Prostitution" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt."
- 2.
- § 123 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.
In §
6 Absatz 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Wort „, Patentanwälte" eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände" durch die Wörter „nach §
16 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen" die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten" eingefügt.
§
28a Absatz 4 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
28 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- im Prostitutionsgewerbe."
(1) Artikel
1 §
36 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe