Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (KInvFGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 (Nr. 55); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 5
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 KInvFG § 5, § 8

Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 KInvFErrG § 8

In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GemFinRefG § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird aufgehoben.

2.
§ 5b wird § 5a und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 5c Absatz 1" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis 2006" durch die Angabe „2010 bis 2015" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis 2006" durch die Angabe „2013 bis 2015" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis 2005" durch die Angabe „2012 bis 2014" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2021" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden."

3.
§ 5c wird aufgehoben.

4.
§ 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.

5.
§ 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c" wird durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.

6.
§ 5f wird § 5d.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Folgeänderungen


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StStatG § 1, FAG § 17, SGB III § 282a

(1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.

(2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.

(3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Inkrafttreten



Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2016.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed