Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 1.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
- 2.
- § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.
In
§ 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter „und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter „Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.
Die
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch
Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."
- 2.
- Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
- 3.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."
§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,".
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt und die Wörter „vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)" gestrichen.
§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 1 und 4" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.
(3)
Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière