Artikel 1 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 BGB § 8, § 1303, § 1310, § 1314, § 1315, § 1316, § 1317, § 1411, § 1602, § 1603, § 1606, § 1609, § 1611, § 1617a, § 1618, § 1649, § 1749, § 1757, § 1767, § 1778, § 1800, § 1903, § 2275, § 2282, § 2290, § 2347, § 1458, § 1484, § 1492, § 1516, § 1633, § 2284, § 2296

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 1303 wird wie folgt gefasst:

§ 1303 Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden."

3.
§ 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder

2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt."

4.
§ 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder

2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist."

5.
§ 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn

a)
der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder

b)
auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;".

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 1316 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die §§ 1303," durch die Wörter „§ 1303 Satz 1, die §§" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will."

7.
In § 1317 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „bekannt werden" das Komma und die Wörter „für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit" gestrichen.

8.
§ 1411 wird wie folgt gefasst:

§ 1411 Eheverträge Betreuter

(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen."

9.
In § 1602 Absatz 2 wird das Wort „unverheiratetes" gestrichen.

10.
§ 1603 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „minderjährigen" das Wort „unverheirateten" gestrichen.

11.
In § 1606 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverheiratetes" gestrichen.

12.
In § 1609 Nummer 1 wird das Wort „unverheiratete" gestrichen.

13.
In § 1611 Absatz 2 wird das Wort „unverheirateten" gestrichen.

14.
In § 1617a Absatz 2 Satz 1 und § 1618 Satz 1 wird jeweils das Wort „unverheiratetes" gestrichen.

15.
§ 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 1749 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

17.
§ 1757 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

18.
§ 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden."

19.
§ 1778 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

20.
In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1633" durch die Angabe „1632" ersetzt.

21.
§ 1903 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken

1.
auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,

2.
auf Verfügungen von Todes wegen,

3.
auf die Anfechtung eines Erbvertrags,

4.
auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und

5.
auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf."

22.
§ 2275 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

23.
§ 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich."

24.
§ 2290 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."

25.
In § 2347 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt das Gleiche" das Komma und die Wörter „sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird" gestrichen.

26.
Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3 Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284 Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEheBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KEheBekG Evaluierung (vom 27.06.2020)
... dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6 , Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis. (2) Das ... dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis. (3) Das Bundesministerium für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 2 ZAGEG 2018 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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