§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
- 1.
- Name und Anschrift des Absenders,
- 2.
- die Art "Kartoffel" und die Sortenbezeichnung sowie
- 3.
- im Falle
- a)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
- b)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
- c)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
- d)
- des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
- e)
- des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach
Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.
(2)
1Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach
§ 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen.
2Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- "Bundesrepublik Deutschland",
- 2.
- das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
- 2a.
- die amtlich zugeteilte Seriennummer,
- 3.
- die Art,
- 4.
- die Sortenbezeichnung,
- 5.
- die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer,
- 6.
- "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist.
(3)
§ 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV ... wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, ... vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 „Nur für Versuchszwecke" ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung ... einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat." 5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... die Wörter „aus den Buchstaben „DE"" ersetzt. 6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zur Kennzeichnung ... Klammer wie folgt gefasst: „zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a". b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3 ... vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 3.6 „Nur für ...
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