Kapitel 2 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Kapitel 2 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 6 Leistungen an Selbständige
§ 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 8 Mindestleistung
§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger
Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
§ 10 Kaufkraftausgleich
§ 11 Prämie
§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
§ 12 Zuschlag für längeren Dienst
§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
§ 14 Dienstgeld
§ 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen
§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
§ 19 Auslandszuschlag
Abschnitt 3 Sachleistungen
§ 20 Unterkunft
§ 21 Dienstkleidung und Ausrüstung
§ 22 Heilfürsorge
§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld

Kapitel 2 Leistungen

Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens

§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


§ 5 wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Leistungen an Selbständige


§ 6 wird in 12 Vorschriften zitiert

1Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. 2Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Mindestleistung


§ 8 wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. 2Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. 3Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und

2.
Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger


§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge

§ 10 Kaufkraftausgleich


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Prämie


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft


§ 11a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.

(2) 1Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist. 3§ 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Zuschlag für längeren Dienst


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalenderjahr. 2Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro je Kalenderjahr. 2Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem

15.
Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und

2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Dienstgeld


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. 2Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18 Auslandsverwendungszuschlag


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Auslandszuschlag


§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 3 Sachleistungen

§ 20 Unterkunft


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Dienstkleidung und Ausrüstung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 2Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 Heilfürsorge


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder

2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(4) 1Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. 2Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.

(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed