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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Handwerke
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung
§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben"
§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"
§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"
§ 8 Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln"
§ 9 Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren"
§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"
§ 11 Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen"
§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen"
§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit"
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 17 Zeugnisse
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk" oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Restaurator im Handwerk" oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk" in der Lage sein, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen eigenständig und verantwortlich handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren. 2Der „Geprüfte Restaurator im Handwerk" oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk" entwickeln Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte. 3Sie gestalten und steuern Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe.

(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten,

2.
den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten,

3.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte unter Berücksichtigung von kultureller Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwickeln,

4.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen mit historischen und traditionellen handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaftlichen Methoden durchführen,

5.
handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe weitergeben und vermitteln,

6.
Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozessen dokumentieren,

7.
Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten planen, empfehlen und durchführen,

8.
mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projektbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe sensibilisieren,

9.
unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und umsetzen,

10.
Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten und steuern.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator" oder „Geprüfte Restauratorin", ergänzt um die Bezeichnung des Handwerks nach § 2, für welches die Prüfung abgelegt wurde.

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§ 2 Handwerke


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Prüfung nach dieser Verordnung wird in einem der folgenden Handwerke abgelegt:

1.
Buchbinderhandwerk,

2.
Gold- und Silberschmiedehandwerk,

3.
Graveurhandwerk,

4.
Holzbildhauerhandwerk,

5.
Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,

6.
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,

7.
Maler- und Lackiererhandwerk,

8.
Maurer- und Betonbauerhandwerk,

9.
Metallbauerhandwerk,

10.
Metallbildnerhandwerk,

11.
Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,

12.
Parkettlegerhandwerk,

13.
Raumausstatterhandwerk,

14.
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,

15.
Stuckateurhandwerk,

16.
Tischlerhandwerk,

17.
Uhrmacherhandwerk,

18.
Vergolderhandwerk oder

19.
Zimmererhandwerk.

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§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Handwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung



(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Übergreifende Qualifikationen,

2.
Spezifische Qualifikationen und

3.
Projektarbeit.

2Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. 3Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. 4Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.

(2) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,

2.
Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und

3.
Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.

(3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,

2.
Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie

3.
Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.

(4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.

(5) 1Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. 2Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abgelegten Prüfungsteils. 3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

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§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben"


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-immateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. 2Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,

2.
Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden,

3.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten,

4.
Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,

5.
handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben,

6.
Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen,

7.
Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.

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§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. 2In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,

2.
historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,

3.
historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,

4.
neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,

5.
neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,

6.
handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,

7.
Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,

8.
Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,

9.
Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,

10.
Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.

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§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,

2.
Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren,

3.
historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen,

4.
Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,

5.
Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten,

6.
Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten,

7.
Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren,

8.
internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen,

9.
kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten.

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§ 8 Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln"


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfahrungen planen zu können. 2Dabei sollen Abläufe von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte präsentiert werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Istzustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten unter Berücksichtigung der objektbezogenen Restaurierungsgeschichte feststellen und bewerten,

2.
Objekte sowie eingesetzte Materialien und Handwerkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich einordnen,

3.
Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Bestimmung und unter Berücksichtigung von Konventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kulturerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,

4.
Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer Handwerkstechniken prüfen,

5.
Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen prüfen,

6.
werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut planen,

7.
Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwägung von Alternativen erarbeiten, begründen und zielgruppenspezifisch präsentieren,

8.
Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen und festlegen,

9.
Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.

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§ 9 Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren"


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter Berücksichtigung von handwerklichen und denkmalpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern und optimieren zu können. 2Es sollen unter Einsatz historischer und traditioneller Materialien, Werk- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2 objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. 3Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Originalsubstanz sichern und erhalten,

2.
werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut sicherstellen,

3.
Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder anpassen,

4.
Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beurteilen und einsetzen,

5.
Materialien und Mischungen herstellen und werterhaltend lagern,

6.
Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen und einsetzen,

7.
vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen anwenden und weiterentwickeln,

8.
mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikationsprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,

9.
Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.

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§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. 2Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. 3Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,

2.
Dokumentationsmethoden und -verfahren auswählen, entwickeln und anwenden,

3.
Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen dokumentieren,

4.
Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und Verfahren dokumentieren,

5.
historische, traditionelle und zeitgemäße Handwerkstechniken mit analogen und digitalen Methoden dokumentieren,

6.
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden und Schadensphänomenen planen und durchführen sowie kontrollieren und dokumentieren,

7.
restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumentationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und Wartung übergeben.

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§ 11 Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen"


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. 2Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

(4) 1Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet sein. 2Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. 3Für jeden der drei Handlungsbereiche „Kulturerbe pflegen und weitergeben", „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" und „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. 4Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.

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§ 12 Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen"


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. 2Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

(4) 1Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. 2Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. 3Für jeden der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln", „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. 4Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.

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§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit"


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" besteht aus

1.
einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

2.
der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

3.
einer Projektdokumentation,

4.
einer Projektpräsentation und

5.
einem Fachgespräch.

(2) 1Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. 2Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. 3Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.

(3) 1Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit" hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 3Der Prüfungsausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.

(4) 1Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 2Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. 4Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 5Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. 6Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben.

(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen.

(6) 1Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. 2Diese stellt die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie die Ergebnisse dar. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektdokumentation fest.

(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstellung und Begründung der Projektierung, der ausgeführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem Prüfungsausschuss.

(8) 1Das Fachgespräch schließt sich der Projektpräsentation an. 2Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Projektdokumentation und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. 3Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.

(9) 1Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. 2Die Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung der Projektierung vorzulegen. 3Die Projektpräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Das Fachgespräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten.

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§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn

1.
eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und

2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb des nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung festgelegten Zeitraums nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) 1Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die Gesamtleistung errechnet. 2Wird in Folge der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungsbestandteil.

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§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" mit 50 Prozent,

3.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" mit 20 Prozent.

(3) 1Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Projektdokumentation mit 50 Prozent,

2.
die Projektpräsentation mit 15 Prozent,

3.
das Fachgespräch mit 35 Prozent.

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§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen",

2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen",

3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen", „Spezifische Qualifikationen" und „Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen" und „Spezifische Qualifikationen" sowie „Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent,

3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit" mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 17 Zeugnisse


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 18 Wiederholung der Prüfung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) 1Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.

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§ 19 Übergangsvorschriften



(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaurator oder Restauratorin in einem der nach § 2 genannten Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 angemeldet wurde, wird bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. August 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen. 2Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.

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§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

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Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


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Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 2,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
zum Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie

b)
Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den drei Aufgabenstellungen,

2.
zum Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie

b)
Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den drei Aufgabenstellungen,

3.
zum Prüfungsteil „Projektarbeit"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note,

c)
Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note,

d)
Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie

e)
Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der Projektarbeit in Punkten und als Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 14.



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