Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.
- bbb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" durch die Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach" ersetzt.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorsehen," die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten" eingefügt und wird das Wort „haben" durch das Wort „hatten" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,".
- 4.
- § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
§ 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach
§ 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit
§ 43 des Elften Buches, nach
§ 44 des Siebten Buches, nach
§ 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach
§ 25 eine Familienversicherung bestünde."
- 5.
- In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen," gestrichen.
- 6.
- In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter „Bundesversorgungsgesetz" und „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buch" und „Vierzehnten Buches" ersetzt.
- 7.
- § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 8.
- In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 9.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" jeweils durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Versorgungskrankengeld oder" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 10.
- In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
- 11.
- In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des
§ 21 Nummer 1 und 3, des
§ 23 Absatz 5, des
§ 34 Absatz 1 Nummer 2, des
§ 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des
§ 56 Absatz 4, des
§ 57 Absatz 4 Satz 4, des
§ 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des
§ 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten ... b, Nummer 14 und 15, Artikel 34 Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Nummer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 1 § 2, ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408