Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.
Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgenden Buchstaben m und n angefügt:
- „m)
- Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
- n)
- Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,".
- 2.
- In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe a, b und d bis l" durch die Wörter „Buchstabe a, b und d bis n" ersetzt.
Das
Notfallsanitätergesetz vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt.
§ 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Juli 2026" durch die Angabe „31. Juli 2027" ersetzt.
Das
Anti-D-Hilfegesetz vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Bestandsschutz
(1) Berechtigte nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach
§ 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.
(2) Berechtigte nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach
§ 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Anpassungen nach
§ 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
- 3.
- In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a" ersetzt.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2019.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn