Artikel 5 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EZulV § 5, § 16b, § 17, § 17c, § 22, § 22a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 23m, § 23o, § 23p (neu), § 23q (neu), § 23r (neu), § 24, mWv. 1. Januar 2019 § 16c (neu)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 16b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg".

b)
Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie folgt gefasst:

§ 23b (weggefallen)

§ 23c (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung

§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien".

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt."

3.
Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

4.
Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.

(2) Die Zulage beträgt bei

1.
einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,

2.
einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.

(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1.
im Körper einer Person transportiert wurden,

2.
in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder

3.
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt."

6.
§ 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt.

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Nummer VerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll 375
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten veränderten Identität (Legende)
325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus 250
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit 188."
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker


 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „unter den Nummern 1 bis 5" durch die Wörter „der in Satz 1" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9" durch die Angabe „8, 9 oder 15" ersetzt.

8.
Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt."

9.
Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben.

10.
§ 23d wird wie folgt gefasst:

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen

1.
der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,

2.
sonstiger Eigner 21,40 Euro.

(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

11.
§ 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt."

12.
§ 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt."

13.
§ 23m wird wie folgt gefasst:

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer

1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,

2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,

3.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

4.
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 3

a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,

b)
im Übrigen 550 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt."

14.
§ 23o wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

„5.
Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

6.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

7.
notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt."

15.
Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r eingefügt:

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte,

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) Die Zulage beträgt im Fall

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a 500 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b 300 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung

(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts.

§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien

(1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

16.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BesStMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Artikel 2 SLVEV2021 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Soldaten des Kommandos ...


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