Artikel 1 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 SAG § 2, § 152a (neu), § 152b (neu), § 152c (neu), § 152d (neu), § 152e (neu), § 152f (neu), § 152g (neu), § 152h (neu), § 152i (neu), § 152j (neu), § 152k (neu), § 152l (neu), § 152m (neu), § 152n (neu)

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a Anwendungsbereich

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen

§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung

§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

§ 152n Rechtsschutz".

b)
Die bisherige Angabe „Teil 5" wird durch die Angabe „Teil 6" ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe „Teil 6" durch die Angabe „Teil 7" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe „Teil 7" durch die Angabe „Teil 8" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist."

3.
Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.

(2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

1.
eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die

a)
den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),

b)
Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und

c)
eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,

2.
eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,

3.
eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis

a)
die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,

b)
ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,

c)
den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie

d)
die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

4.
eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen,

5.
eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu gewähren.

(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.

§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen

Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere

1.
die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2.
die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und

3.
die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören.

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden.

(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.

§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere

1.
eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt,

2.
eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden,

3.
eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie

4.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.

(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

(3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach

1.
wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder

2.
einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder

3.
einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.

§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt.

(2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

1.
der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,

2.
der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder

3.
des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l

erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

1.
einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst,

2.
einen Bericht über die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und

3.
die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

1.
Vertragsbeendigung nach § 152j,

2.
Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,

3.
zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.

Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

1.
von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,

2.
zur Übernahme von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,

3.
zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,

4.
zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die keine Clearingmitglieder sind.

Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.

§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an

1.
zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts,

2.
zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder

3.
zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung

(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere

1.
Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmitglied,

2.
Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffenen Anlageklassen in Verbindung stehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde

1.
zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und die Bestände der Wertpapier- und Barsicherheiten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,

2.
den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig werden, und

3.
jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert.

(5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.

(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.

§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird. Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei.

(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen.

§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

(1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.

(4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

(1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.

(2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den

1.
Gewinnen,

2.
Kapitalinstrumenten oder

3.
Verbindlichkeiten

der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen.

(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen.

§ 152n Rechtsschutz

Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend."

4.
Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 bis 8.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 CCP-RR-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CCP-RR-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Nummer ...


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