Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union (ESiVEV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2020 BEGebV Anlage 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.

bb)
Die Nummern 1.21 und 1.22 werden durch folgende Nummer 1.21 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„1.21Anerkennung und Überwachung einer Zertifi-
zierungsstelle
§ 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3
AEG
nach Zeitaufwand".


 
b)
Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
6.1Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV
i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 75.000 Euro
6.2Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits-
bescheinigung
§ 4 und § 5 Abs. 1 ESiV
i. V. m. Art. 8 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 75.000 Euro
6.3Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits-
genehmigung
§ 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 100.000 Euro".


 
c)
Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
7.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung
bestimmter TSI
§ 5 i. V. m. § 5a Abs. 7
EIGV
nach Zeitaufwand
7.2Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m.
Art. 22 Abs. 1 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2018/545
nach Zeitaufwand
7.3Genehmigung für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug-
typgenehmigung
§ 11 Abs. 1 oder § 12
Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46
Abs. 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU)
2018/545
nach Zeitaufwand
7.4Überwachung von Fahrzeugen auf Grund
eines Verdachts, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§ 13 Abs. 1 oder Abs. 4
EIGV i. V. m. Art. 53 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/545
nach Zeitaufwand
7.5Genehmigung von Probefahrten § 15 Abs. 6 EIGV nach Zeitaufwand
7.6Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Inge-
nieurbau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Ober-
bau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.8Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Hoch-
bau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.9Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Bereich
der Signal-, Telekommunikations- und elek-
trotechnischen Anlagen
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.10Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.11Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.12Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Ingenieurbau
§ 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.13Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Oberbau
§ 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.14Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Hochbau
§ 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.15Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Bereich der Signal-, Telekommuni-
kations- und elektrotechnischen Anlagen
§ 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.16Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems oder
Versagung der Genehmigung der Inbetrieb-
nahme eines aufgerüsteten oder erneuerten
Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst
§ 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.17Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.18Genehmigung zum Inverkehrbringen und
Verwenden von sicherungstechnischen oder
elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
§ 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.19Überwachung der Konformität und Ge-
brauchstauglichkeit von Interoperabilitäts-
komponenten auf Grund eines Verdachts,
einer Beschwerde oder zum Zweck einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§§ 28 und 25
oder § 28 EIGV
nach Zeitaufwand
7.20Überwachung von Bauprodukten und Bauar-
ten sowie sicherungstechnischen oder elek-
trotechnischen Systemen oder deren Be-
standteilen auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stich-
probe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
50 Euro
7.22Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen glei-
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
35 Euro je Fahrzeug
7.23Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen
gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs-
register
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
30 Euro je Fahrzeug
7.24Einstellung von über 100 Fahrzeugen glei-
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
25 Euro je Fahrzeug
7.25Änderung und Ergänzung von Daten im
Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines
standardisierten Antragsverfahrens
§ 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.26Änderung und Ergänzung von Daten im Fahr-
zeugeinstellungsregister mittels eines stan-
dardisierten Antragsverfahrens für gleichar-
tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl
§ 38 Abs. 3 oder 4 oder
§ 38a Abs. 2 EIGV
10 Euro je Fahrzeug;
höchstens 5.000 Euro je
Antrag
7.27Einstellung eines Fahrzeugs in das Europä-
ische Register genehmigter Fahrzeugtypen
§ 40 Abs. 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.28Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeug-
einstellungsregister, die nach anderen eisen-
bahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige
Registrierungspflicht in Betrieb genommen
worden sind
§ 42 Abs. 1 EIGV 8 Euro je Fahrzeug".


2.
Nach Teil III wird folgender Teil IV eingefügt:

„Teil IV Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems
und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung
§ 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand".


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ESiVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand,  ...


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