Das
Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),".
- b)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen."
- 2.
- Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412