(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,
- 1.
- die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
- 2.
- die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
richten sich nach
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den
§§ 9,
10,
26,
32 oder des
§ 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt worden sind und deren Inhalt verändert werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.
(1)
1Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.
2Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vorverpackung über 250 Gramm.
(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des
§ 9 entsprechend erfüllt.
(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die
§§ 38,
40 und
41 entsprechend.
(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die
§§ 38,
39,
40,
41 und
42 entsprechend.
(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
- 1.
- nach Gewicht Fertigpackungen mit
- a)
- Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
- b)
- Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke,
- c)
- Essigessenz,
- d)
- Würzen,
- 2.
- nach Volumen Fertigpackungen mit
- a)
- Feinkostsoßen und Senf,
- b)
- Speiseeis,
- 3.
- Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
- 4.
- Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
- 5.
- Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei
- 1.
- ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
- 2.
- Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen
anzugeben.
(4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.
(1) Abweichend von
§ 20 Absatz 1 und 2 darf die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln angeben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt
- 1.
- bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
- 2.
- bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur die Stückzahl anzugeben.
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach
§ 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
(2) 1Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
- 1.
- Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
- 2.
- Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,
- 3.
- Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,
- 4.
- Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,
- 5.
- Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,
- 6.
- Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
2Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.
Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in
Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in
Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in
Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.