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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (AutAusbÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Es verordnen auf Grund

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h, j, k, q, v, w, x und y des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), Buchstabe d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und Buchstabe x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

-
des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 68 Absatz 1 Nummer 6, 10, 19 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 FeV § 17, § 17a (neu), § 30, § 31, § 76, Anlage 7, Anlage 9, mWv. 10. Dezember 2020 Anlage 7

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe".

2.
§ 17 Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.

(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.

(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.

(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das

1.
über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder

2.
im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss."

4.
In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

5.
In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

6.
§ 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
§ 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)

Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat."

7.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.12.2020

 
a)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2.2
Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."

8.
In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Schlüsselzahl
„26196Im Inland Krafträder (auch mit Bei-
wagen) mit einem Hubraum von bis
zu 125 cm³, einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW, bei de-
nen das Verhältnis der Leistung
zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
steigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraft-
fahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
gelegt und eine praktische Ausbil-
dung zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse B mit Schaltgetriebe
wurde absolviert (§ 17a FeV)."



Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 FeV § 66, § 70, § 71a, § 72, Anlage 4, Anlage 4a

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In § 70 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" durch die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert worden ist," ersetzt.

4.
§ 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist," eingefügt.

c)
In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung" jeweils die Wörter „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" durch die Wörter „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" ersetzt.

6.
In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung" durch die Wörter „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 FahrschAusbO § 5a (neu), § 5b (neu), § 7, Anlage 7 (neu)

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 5b Evaluierung".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B".

2.
Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.


(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:

1.
die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und

2.
das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.

(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 5b Evaluierung

Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor."

3.
In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 17a Absatz 2" ersetzt.

4.
Folgende Anlage 7 wird angefügt:

Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B

Muster Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (BGBl. 2020 I S. 2707)
".


Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 GebOSt Anlage, mWv. 1. Januar 2021 Anlage

Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

1.
In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „33,20" durch die Angabe „34,50" ersetzt.

2.
In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „25,60" durch die Angabe „26,90" ersetzt.

3.
In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „33,20 bis 256,00" durch die Angabe „34,50 bis 257,30" ersetzt.

4.
In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „17,90 bis 35,80" durch die Angabe „19,20 bis 37,10" ersetzt.

5.
In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „23,00" durch die Angabe „24,30" ersetzt.

6.
In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „7,70" durch die Angabe „9,00" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „96 und 196" durch die Angabe „96, 196 und 197" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze