Artikel 17 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 17 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 KWKG 2023 § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 7d, § 7e, § 8a, § 8b, § 9, § 10, § 12, § 13, § 15, § 18, § 22, § 26a, § 27, § 27d (neu), § 28, § 30, § 31b, § 32a, § 33, § 33a, § 33b, § 34, § 35, Anlage, mWv. 1. Juli 2021 § 31

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

KWKG 2020".

2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:

§ 7d (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 27c wird folgende Angabe zu § 27d eingefügt:

§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff".

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b wird jeweils die Angabe „1" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b."

4.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Anlagen

a)
bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,

b)
über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder

c)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden sind,".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinn von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, und".

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt

a)
für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

b)
für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

c)
für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „10 Megawatt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „80" durch die Angabe „30" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und".

8.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1.
für die

a)
ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

b)
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

2.
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

3.
die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt."

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a)
20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b)
15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c)
10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d)
5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,".

9.
§ 7d wird wie folgt gefasst:

§ 7d (weggefallen)".

10.
In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „bis 7d" durch die Angabe „bis 7c" ersetzt.

11.
In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt.

12.
In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt.

13.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

14.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden. In den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

15.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

16.
In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

17.
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt und werden die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind" durch die Wörter „in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist" ersetzt.

18.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b

 
aa)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

bb)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder".

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „und" durch das Wort „, oder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt

19.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030,".

20.
In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

21.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalenderjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage für sie begrenzt ist nach

1.
§ 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

2.
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1.
die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2.
abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1.
die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2.
abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Buchstabe a oder b" die Wörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3" eingefügt.

22.
Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff

Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null."

23.
In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

24.
In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

25.
In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-Anlagen" die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
§ 31b Absatz 3 wird aufgehoben.

27.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

2.
sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagenbetreiber," das Wort „Bilanzkreisverantwortliche," eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Anlagenbetreiber," die Wörter „ein Bilanzkreisverantwortlicher," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt eine Abstimmung zwischen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur."

c)
Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten,

1.
die es der Clearingstelle ermöglichen, als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung der Absätze 7 und 10 durchzuführen und

2.
wie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt."

28.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3" ersetzt.

29.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,".

b)
In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt und werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

30.
§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt und werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

31.
§ 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben."

32.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, soweit für das betreffende Kalenderjahr noch keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung durch den Betreiber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden ist."

b)
Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:

„(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.

(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben."

33.
Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 EEG2021-EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft und 4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 33b KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 30.11.2021)
... 1 bis 13. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 17 Nummer 30 Buchstabe b G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) wurde sinngemäß ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Eingangsformel EEVuaÄndV
... vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), von denen § 33a zuletzt durch Artikel 17 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) und § 33b zuletzt durch Artikel 17 Nummer 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. ... 17 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 33b zuletzt durch Artikel 17 Nummer 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden ...


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