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§ 84 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit

Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht

§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung

1.
bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie

2.
der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7

durch. 2Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

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