Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858 (Nr. 20); Geltung ab 08.05.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2021 StromBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil 3" durch die Wörter „den Teilen 3 und 5" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebühren-
höhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Windenergieanlagen auf See
4.712,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
 
2.1Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
6.187.604,98
2.2Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
5.544.096,54
2.3Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
8.188.751,56
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
15.382,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
3.778,00".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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