Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (2. IfSGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 19 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2021 IfSG § 5, § 5b (neu), Anlage (neu), § 22, § 25, § 28c, § 36, § 74, § 75a (neu), mWv. 4. Mai 2021 § 28b, mWv. 23. April 2021 § 56, mWv. 27. Dezember 2020 § 60, § 66

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz".

b)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate".

c)
Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 75a Weitere Strafvorschriften".

0a.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt.

0b.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
Vorgaben festzulegen zur

aa)
Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern,

bb)
Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und

cc)
zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen;".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1

1.
bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und

2.
tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.

Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

0c.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

§ 1 Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz

(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen."

0d.
Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:

„Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4

Maskentyp Standard
(Teil der
Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425
FFP1CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
FFP2 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
FFP3 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV
N95NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
P2AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe-
wertungsstellen
Australien
und Neusee-
land
DS2JMHLW-Notification
214, 2018
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
N 100 NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV
CPAPrüfgrundsatz für
Corona SARS-Cov-2
Pandemie Atem-
schutzmasken (CPA)
Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach
§ 9 Absatz 3 MedBVSV
Deutschland
Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG
MNSCE-KennzeichnungDIN EN 14863  
Corona Pandemie Infektionsschutzmasken
CPIBMG/BfArM/TüV-
Prüfgrundsätze
Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach
§ 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz
AT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken.
Deutschland".


0e.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Name" die Wörter „der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann jeder Arzt" die Wörter „oder Apotheker" eingefügt und wird nach den Wörtern „dem Arzt" ein Komma und werden die Wörter „dem Apotheker" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:

1.
durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder

2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:

1.
durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder

2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:

1.
den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,

2.
das Datum der Testung und

3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.

Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:

1.
den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,

2.
das Datum der Testung und

3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.

Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend."

1.
In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „jeder Arzt" die Wörter „oder Apotheker" eingefügt und werden nach den Wörtern „dem Arzt" ein Komma und die Wörter „dem Apotheker" eingefügt.

1a.
Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat."

abweichendes Inkrafttreten am 04.05.2021

2.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht für

1.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich sind, für die Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Katastrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in der Justiz und im Justizvollzug und

2.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kontrollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen und Training für Personal in der Flugsicherung, Piloten, andere Crewmitglieder und sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen durchführen, soweit die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführen sind und dabei Präsenz erforderlich ist.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann unter der Voraussetzung, dass ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,

1.
Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren und Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, befreien und

2.
Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen, praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren oder Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 ausnehmen.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, entsprechend und für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, oder die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend."

b)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) erlaubt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2a.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „Erleichterungen oder" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen."

3.
§ 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
dass alle Personen, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg befördert werden, verpflichtet sind, vor Abflug gegenüber den Beförderern ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen;".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe a werden die Wörter „aus einem entsprechenden Risikogebiet" durch die Wörter „im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden die Wörter „aus einem Risikogebiet" gestrichen und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2021

4.
In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter „von der zuständigen Behörde" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 27.12.2020

5.
Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,".

6.
§ 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in den Fällen des § 60 Absatz 1

a)
von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist oder,

b)
wenn die Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ausland vorgenommen wurde, von dem Land, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die der Geschädigte oder dessen Angehöriger tätig ist oder war,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert."

8.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich

1.
eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder

2.
eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. IfSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. IfSGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3d 2. IfSGuaÄndG Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des ...
Artikel 4 2. IfSGuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit ... (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung ... (3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai 2021 in Kraft. (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 30a BNatSchG Ausbringung von Biozidprodukten (vom 01.03.2022)
... Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf der Grundlage des ...

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 5b IfSG *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz (vom 01.06.2021)
...  ------ *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Paragrafenbezeichnung in Artikel 1 Nummer 0c G. v. 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) wurde in "§ 5b" korrigiert. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1
Eingangsformel 3. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert, dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des ... aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2
Eingangsformel 1. CoronaEinreiseVÄndV
... Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 10 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 23.11.2021 BAnz AT 24.11.2021 V1
Eingangsformel MAKVÄndV
... 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ... jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ...

Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Eingangsformel COVAppOAbwV
... (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Eingangsformel TestVuaÄndV
... - des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) eingefügt worden ist, und - des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des ...

Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Eingangsformel MAKVuaÄndV
... 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ... 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, dessen Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ... ist, jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ist, und - des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2
Eingangsformel 4. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1
Eingangsformel 2. MedBVSVÄndV
... 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 23.12.2021 V1
Eingangsformel 2. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf der Grundlage des ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 9 StiftRVEG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(12) Eine aufgrund des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Eingangsformel CoronaEinreiseV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174 ) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I ...


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